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Heilpraktiker und Recht |
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Berlin / Bonn, den 10.10.2006 Sehr geehrte Damen und Herren, diese Presseinformation haben wir aus unseren Erfahrungen zusammengestellt, welche Informationen über Beruf des Heilpraktikers für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Falls Sie weitere Informationen benötigen können Sie sich gerne an uns wenden. Auf der Homepage des Fachverbandes ( Bundesverband ) unter www.heilpraktiker.org oder den Homepages der FDH-Landesverbände finden Sie noch viele weitere Informationen über den Heilpraktikerberuf und seine Therapiemethoden. Arne Krüger, 2. Vizepräsident des FDH Bundesverband e.V.
Inhalt
Der Beruf des Heilpraktikers Die Aufgaben des Heilpraktikers Entwicklung und Tradition der Naturheilkunde Die Geschichte des Heilpraktikers Der rechtliche Status des Heilpraktikers Der Heilpraktiker übt die Heilkunde berufsmäßig und eigenverantwortlich aus. Seine Tätigkeit zur Feststellung, Linderung und Heilung von Krankheiten gründet auf Vorstellungen und Verfahren aus der Tradition der Naturheilkunde, die in Diagnostik und Therapie zu allen Zeiten nach dem Ganzheitsprinzip vorging, da sie sich an den Gesetzmäßigkeiten der Natur auch der inneren Natur des Menschen orientierte. Damit ist die Naturheilkunde des Heilpraktikers grundsätzlich unabhängig von Zeitströmungen, Systemzwängen oder dem jeweils herrschenden Wissenschaftsbild, wiewohl der Heilpraktiker wissenschaftlich gesicherte Forschungsergebnisse und Erkenntnisse in seiner Tätigkeit selbst-verständlich berücksichtigt. Die Naturheilkunde basiert auf einem Naturbegriff, der sich in der Tatsache des Lebens äußert. Die möglichst vollkommene Erhaltung des Lebens durch sich selbst organisierende Systeme und Ordnungsprinzipien scheint dem Heilpraktiker das Endziel der Schöpfung zu sein. Der Respekt vor diesen als sinnvoll anerkannten Gesamtzusammenhängen bestimmen sein Denken und Handeln. Er sieht die wahrnehmbaren Veränderungen bei seinen Patienten als Ausdruck wechselnder äußerer und innerer Bedingungen und Ursachen und versucht diese ganzheitlich in ihren Gesamtzusammenhängen zu erfassen, sie nach den Kriterien seines naturheilkundlichen Modells zu bewerten und zu ordnen. Er wird den Patienten im Sinne der Ordnungstherapie über die Zusammenhänge seines Leidens aufklären, dessen Erkenntnis hierüber fördern und ihn nach dem naturheilkundlichen Modell (lege artis) therapieren. Gesundheit ist für den Heilpraktiker die Bewahrung der Integrität einer Persönlichkeit in seiner Geist-Körper-Seele-Einheit. Die Selbstheilungskräfte sind keine speziellen oder spezifischen Kräfte, sondern Ausdruck der allgemeinen Heilkraft der Natur, die in der Lebenskraft einer Persönlichkeit begründet sind. Die Lebenskraft ist das Wirken eines mehr oder weniger einverständlichen und harmonischen Zusammenspiels aller organischen Strukturen, Funkt-ionen, Energien, Informationen, geistiger und seelischer Kräfte. Im Gegensatz zur eindeutig bestimmbaren Quantität ist die Lebenskraft ein Qualitätsbegriff. Diese Eigenschaften lassen sich nur durch das Verhalten einer Gesamtpersönlichkeit beurteilen. Ein ganzheitliches System besitzt grundsätzlich Funktionseigenschaften, die keines seiner Teile besitzt und die nur durch die Vernetzung seiner Elemente und Elementarprozesse erklärbar sind. Die Stabilität und Integrität eines biologisch ganzheitlichen Systems ist so geschützt und abgesichert, dass eine Ursache allein diese in der Regel nicht zu stören vermag, hierzu bedarf es eines gewissen Komplexes und Spektrums von verursachenden und störenden Bedingungen, die von dem ganzheitlichen System nicht mehr kompensiert werden können und zu Störungen der Gesundheit und Krankheit führen. Die Naturheiltherapie zielt deshalb darauf ab durch die Beseitigung der Bedingungen die eine Krankheit hervorruft, unterhält und fördert, dem gestörten biologischen System die Möglichkeit zu geben durch Selbstorganisation die Gesundheit wiederherzustellen. Der Heilpraktiker stellt deshalb nicht nur die Krankheit als einen objektiven Tatbestand fest, sondern richtet sein Augenmerk auch auf die Gesamtperson des Kranken, die für die Erkenntnisse über den Krankheitsverlauf auch prognostisch in den Mittelpunkt der Betrachtung rückt. Neben anamnestischen und klinischen Daten zieht der Heilpraktiker zur Erkenntnisgewinnung der gestörten Integrität eines Kranken deshalb die Beurteilung von Konstitution, Temperament, Disposition und Diathese mit heran. Dabei kommen die typischen qualitativ beurteilenden naturheilkundlichen Diagnoseverfahren, wie z.B. die Augendiagnose, die Pulsdiagnose, oder auch bioenergetische Verfahren zum Einsatz. Seine daraus folgenden therapeutischen Überlegungen zielen auf das Begünstigen der Selbstheilungskräfte zu einem natürlichen Heilverlauf. Hier dazu einige Beispiele: · Entlastung und Entgiftung des Organismus durch Aus- und Ableitungsmethoden · Simulieren von Störungen, die durch Übung zu einer verbesserten Anpassung konditionieren sollen, wie in der Homöopathie oder Hydrotherapie - · gezielte Erregung von Kompensationssystemen, wie in der Humoralpathologie und Physiotherapie - · Behandlung durch eine ähnlich biologische Systematik auf die ebenso biologischen Entsprechungen und Ähnlichkeiten im Menschen abgezielt, wie es über die reine Stofflichkeit hinaus bei der Phytotherapie, Biochemie und Spagyrik geschieht · Schonung der Systeme, wie bei einer speziellen Diät oder Lebensweise - · nach einer Konstitutionsdiagnose erkannten Möglichkeiten in Bezug auf die Entwicklung potentieller Möglichkeiten, wie in der Verhaltens-, Sozio- oder Psychotherapie - · weitere Formen der Anwendung regulatorisch-naturheilkundlicher Therapie- und Arzneianwendungen mineralischer, pflanzlicher oder tierischer Herkunft - Der Heilpraktiker regt bei seiner Behandlung stets die natürlichen Selbstheilungskräfte an. Der Vielfältigkeit neuer diagnostischer und therapeutischer Möglichkeiten die diesem Ziel dienen, und Eingang in das Behandlungsspektrum des Heilpraktikers finden können, sind auch in der Zukunft keine Grenzen gesetzt. Entscheidend ist allein, ob Verfahren der Theorie der Naturheilkunde entsprechen und lege artis" nach den Regeln der Kunst angewendet werden können. Da der Kranke in seiner ganzheitlichen Persönlichkeit im Mittelpunkt naturheilkundlicher Erwägungen steht, ergibt sich zwischen Heilpraktiker und Patient ein Verhältnis, das von gegenseitiger Achtung und Respekt geprägt ist. Der Heilpraktiker sieht sich weniger als „Fachautorität für Krankheitsreparatur“, vielmehr als Mitmensch des Hilfesuchenden. Der Heilpraktiker geht davon aus, dass der Patient der zu ihm findet wesentliche Merkmale seiner Krankheit mitbringt: Erscheinung, Gang, Gestik, Sprache, Dynamik, Geruch und natürlich die berichteten Symptome des Befindens. Der Heilpraktiker öffnet sich dem Patienten, nimmt ihn an, hört ihm zu. Er verknüpft und strukturiert seine Beobachtungen und das Berichtete mit seinen Erfahrungsmustern, um einerseits daraus sein therapeutisches Vorgehen abzuleiten und andererseits den Patienten über die Zusammenhänge seiner Probleme aufzuklären, sowie für eine aktive und mitverantwortliche Unterstützung bei den therapeutischen Bemühungen zu gewinnen. Das Verhalten des Heilpraktikers seinem Patienten gegenüber ist von fachlichem und mitmenschlichem Engage-ment geprägt mit dem Ziel, den Patienten zu ebensolchem Engagement anzuregen für eine gesunde, vernünftige und den erkannten Krankheiten/ Konstitutionsschwächen angemessenen Lebensführung im Sinne einer Ordnungstherapie. In einem durch langjährige Erfahrungen entstandenen Vertrauen ist es das Ziel des Heilpraktikers ein so persönliches Verhältnis zu seinem Patienten aufzubauen und ihn so genau kennen zu lernen, dass er der Verantwortung, bei allen Problemen gestörter Integrität, Ratgeber sein zu können, guten Gewissens gerecht wird. Der Heilpraktiker empfindet sich als geeigneter Ansprechpartner und sinnvolle Ergänzung eines aufgeklärten und für seine Gesundheit mitverantwortlichen Bürgers in unserer Gesellschaft. Der Heilpraktiker hat in erster Linie die Aufgabe, die individuellen gesundheitlichen Bedürfnisse der Bürger, über das Angebot der offiziellen medizinischen Bedarfsdeckung des Gesundheits-wesens hinaus, ergänzend und alternativ zu erfüllen. Damit erfüllt er auch eine gesellschaftliche Aufgabe: Er verhindert in den ihm eigenen Bereichen gesundheitlicher Versorgung eine unserer demokratisch pluralistischen Gesellschaft unangemessene Monopolstellung der institutionalisierten Medizin und bildet praktisch eine Regulativfunktion, in dem durch sein Wirken nicht nur die Therapiefreiheit sinnvoll gewahrt wird, sondern auch die Wahlfreiheit des Bürgers nach einem von ihm persönlich bevorzugten Therapeuten. Diese soziologische Funktion erfüllt der Heilpraktiker als eigenständiger Behandler unabhängig davon, ob einige seiner Therapien die wissenschaftliche Anerkennung erlangen und/oder Eingang in die allgemeine Medizin finden. Außerdem vervollständigt er das Spektrum naturheilkundlicher Verfahren über evtl. auch von der wissenschaftlichen Medizin übernommener Methoden hinaus und leistet mit diesem Angebot wiederum einen unverzichtbaren Beitrag zur Therapiefreiheit und Therapievielfalt. Außerdem erfüllt der Heilpraktiker durch seine ihm eigene Art der Heilkunde auch Aufgaben für die Volksgesundheit, indem er seine Patienten grundsätzlich zu einer gesunden Lebensweise, speziell im Bereich der Ernährung, anhält. Weiterhin ist ihm, besonders in Zeiten des wissenschaftlichen Dogmatismus der Medizin, die Aufgabe zugefallen Bewahrer der traditionellen und reinen Naturheilkunde zu sein. Der Heilpraktiker hat die Pflege der Tradition dieses wichtigen Kulturgutes unseres Volkes übernommen und hält dieses bis auf den heutigen Tag in Theorie und Praxis lebendig, besonders in Bereichen, die von der offiziellen Medizin dogmatisch verdrängt oder ignoriert werden. Schon immer hat es Menschen gegeben, die bei erkrankten Mitmenschen erfolgreicher Hilfe leisten konnten als andere, ein Umstand, den man ihrer natürlichen Heilbegabung zuschrieb. Sie gilt, zusätzlich zu Erlernbarkeit und Können, bis auf den heutigen Tag als wünschenswerte Eigenschaft für den Beruf des Heilpraktikers. Heilkundige mit einer solchen Grundvoraussetzung gab es zu allen Zeiten und in allen Kulturen mit ihrem Weltbild, entsprechend der unterschiedlichen Ausprägung ihres „Medizinischen Modells". In unserem Kulturkreis fußt die Heilkunde, auf die sich der Heilpraktiker bis heute beruft, auf den Säftelehren des griechischen Altertums, die sich im wesentlichen über das Mittelalter bis in die Humoralpathologie der Neuzeit erhalten haben. Dieses Vorstellungsmodell, in das von Beginn an die Pflanzenheilkunde integriert war, erwies sich als äußerst erfolgreich. Auch wenn es seit der Gründung von Universitäten mit der scholastischen Medizin neben den Heilbehandlern aus dem Volk die Behandlung durch universitäre Ärzte gab, gingen doch beide lange Zeit von gemeinsamen Grundvorstellungen in der Heilkunde aus. Erst mit der Anerkennung der Virchowschen Zellularpathologie im vorigen Jahrhundert gehen akademisch-ärtzliche Medizin und Naturheilkundler in ihren Vorstellungen von Krankheit und Gesundheit getrennte Wege. Als Reaktion auf die neue wissenschaftliche Medizin formierte sich zum Ende des 19. Jahrhunderts auch die empirische Heilkunde neu mit dem Gebot, in ihren Heilweisen den Weg der Natur nachzuvollziehen, möglichst natürlich zu behandeln, auf jeden Fall aber nicht zu schaden. Diese Heilkunde speiste sich aus 3 Quellen: 1. der geistig-philosophischen Bewegung des ausgehenden 18. Jahrhunderts 2. der volksmedizinischen Bewegung zu Beginn des 19. Jahrhunderts 3. den Impulsen, die auf antikes Gedankengut zurückgriffen. Die Homöopathie Hahnemanns, die in der wissenschaftlichen Medizin praktisch keinen Stellen-wert hatte, wurde von Anfang an von diesen naturheilkundlich orientierten Heilkundigen anerkannt und in ihre heilkundliche Tätigkeit integriert, was ihr wesentlich zu der heutigen Verbreitung und Popularität verhalf. Für die gesamte Entwicklung seit dem Mittelalter stehen beispielhaft Namen wie: · Äbtissin Hildegard von Bingen als namhafteste Vertreterin der Klostermedizin, deren Heilkunde aber auch von tiefer Mystik durchdrungen war. · Paracelsus als Vertreter einer universellen und breitgefächerten heilkundlichen Tätigkeit über die Alchemie bis zur Spagyrik. · Bauer Vincenz Prießnitz als Begründer der Wasserheilkunde und Erfinder des heute noch hochgeschätzten Prießnitzwickels. · Fuhrmann Johann Schroth als Vertreter des Heilfastens und der Diätetik mit seiner Schrothkur. · Pfarrer Sebastian Kneipp, der für die Erneuerung und Erweiterung der Wasserheilkunde sowie für eine gesunde Lebensweise steht, u.a. mit seinem Grundlagenwerk "So sollt Ihr leben." · Pastor Emanuel Felke, der wegen seiner Lehmbäder den Beinamen "Lehmpastor" erhielt. Ihn kann man in besonderer Weise wegen seiner breitgefächerten naturheilkundlichen Tätigkeit als Vater der Heilpraktiker ansehen. Seine Schwerpunkte lagen auf so heilpraktikertypischen Verfahren wie Augendiagnose, Pflanzenheilkunde und Homöopathie, aus der er erstmalig auch ein Komplexmittelsystem entwickelte. Von der Antike bis zur Neuzeit waren der freien Ausübung der Heilkunde keinerlei Grenzen gesetzt. In den breiten Bevölkerungskreisen geschah dies überwiegend durch die Heilkundigen aus dem Laienstand. Hierbei wurden die alten Methoden kontinuierlich weiterentwickelt und führten zu den neuen Verfahren des 19. Jahrhunderts. Die Aufhebung der allgemeinen Kurierfreiheit 1851 beendete den bisherigen Rechtszustand, konnte die Weiterentwicklung jedoch nicht entscheidend hemmen. Nach Wiedereinführung der Kurierfreiheit 1869 formierten sich die unterschiedlich orientierten Heilkundigen, wie z.B. Kräuterheiler, Knochenrenker, Homöopathen und Magneopathen, kontinuierlich zu einem Berufsstand. Gemeinsame Aktivitäten in den aufkommenden Volksgesundheitsbewegungen sowie Gründung von Ausbildungsstätten und Berufsverbänden, waren ein Indiz für die endgültige Formierung eines neuen Berufsstandes. Das Heilpraktikergesetz von 1939 regelte die weitere Tätigkeit der Heilkundigen mit einer behördlichen Erlaubnis und legte die Berufsbezeichnung HEILPRAKTIKER fest. Die weitere Erlaubniserteilung konnte nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen erworben werden. 1952 wurde diese Einschränkung, die quasi einem Ausbildungs- und Zulassungsverbot gleichkam, als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar aufgehoben. Das Heilpraktikergesetz wurde damit die rechtliche Grundlage für die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne als Arzt bestallt zu sein". Die Ethikerklärung des „Fachverband Deutscher Heilpraktiker“ und die Berufsordnung sind unter www.heilpraktiker.org/bundesverband.htm zu finden. In der Homepage des Fachverbandes unter www.heilpraktiker.org/ausbildung.htm sind die dreijährigen Heilpraktikerschulen des Fachverbandes mit ihren Selbstdarstellungen zu finden. Die Wurzeln für den Berufsstand des Heilpraktikers liegen in der Erfahrungsheilkunde und der Medizin im gesamten Spektrum der alten Medizin ( Imhotep, Hippokrates, Galen, Hildegard, Paracelsus, Kneipp etc. ) und der Heilkunde der Schamanen, Druiden und Medizinmänner. Von der Entwicklung ausgebildeter, weltlicher Ärzte kann man in Deutschland erst ab dem 12. Jahrhundert sprechen. Ursprünglich waren die Berufe von Arzt und Apotheker vereint. Erst Kaiser Friedrich II erließ im Jahr 1240 eine Medizinalordnung, welche das Studium, die Prüfung und die Bezahlung des Arztes regelt. Vor dem 14. Jahrhundert gab es in Deutschland keine Universitätsausbildung für Ärzte. Im Jahr 1348 wurde von Karl IV in Prag die Deutsche Universität gegründet, welche auch eine medizinische Fakultät hatte. Im 14. Jahrhundert findet man im deutschsprachigen Raum auch erste Verbote der ärztlichen Tätigkeit für nichtapprobierte Heiler. 1851 wurde in Preußen das Kurierverbot erlassen, was bedeutete, dass niemand, der nicht approbiert war, die Heilkunde ausüben durfte. In Deutschland wurde im Jahr 1869 im Norddeutschen Bund die allgemeine Kurierfreiheit eingeführt. Die übrigen deutschen Länder folgten bis zum Jahr 1873. Die Kurierfreiheit, die auch Nicht-Ärzten die Ausübung der Heilkunde gestatte, wurde im übrigen auf Betreiben der Ärzte initiiert, die damit eine Befreiung vom Kurierzwang erreichen wollten. Die Heilkundigen organisierten sich nach und nach in Vereinen, so wurde 1888 der Verein Deutscher Magnetopathen gegründet. Es folgen dann Vereinsgründungen von Kneipp-Heilern und Schüßler-Heilern, so dass daraus der Kneippverein und der Biochemische Bund entstanden. Am Anfang dieses Jahrhunderts versuchten ärztliche Standesorganisationen, die Kurierfreiheit mit einer Reihe von Gesetzesanträgen einzuschränken, hatten im Reichstag aber keinen Erfolg. Nach dem 1. Weltkrieg organisierten sich die Heilkundigen / Heilpraktiker neu. 1920 wurde der „Verband der Heilkundigen Deutschlands“ in Dresden gegründet, der ab 1925 seinen Sitz in Essen hatte. 1928 entstand aus dem Verband der Heilkundigen der „Großverband der Heilpraktiker Deutschlands“. 1931 hatten sich schon 22 Heilpraktikerorganisationen etabliert, was zwar eine große Organisationsvielfalt darstellte, aber die berufspolitische Stärke nicht gerade förderte. 1933 wurde vom National-sozialistischen Reichsministerium der Heilpraktiker Ernst Heinrich als Kommissar der Heilpraktikerverbände eingesetzt. Im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung Deutschlands (die ja leider fast alle Organisationen betraf, unter den ersten Gewerkschaften und Rundfunk), wurden auch alle Heilpraktikerverbände dem HEILPRAKTIKERBUND DEUTSCHLANDS zwangsweise angegliedert. Die Mitgliedschaft, sowie die Aus- und Fortbildung wurden straff reglementiert. Im August 1933 erscheint erstmals als Organ die Zeitschrift DER HEILPRAKTIKER. (In der Nachkriegszeit wurde sie dann von der „VOLKSHEILKUNDE“ abgelöst, welche heute als Organ des FDH Bundesverbandes etabliert ist.) 1936 wurde der Heilpraktiker als freier Beruf anerkannt und erhielt die Befreiung von der Umsatzsteuer. 1937 verkündete der Reichsärzteführer Dr. Wagner, dass Kurierfreiheit und Nationalsozialismus zwei unvereinbare Dinge sind, und schon 1938 wurde ein Entwurf eines Heilpraktikergesetzes erstellt. Am 17. Februar 1939 wurde das Heilpraktikergesetz ( HPG ) mit seiner 1. Durchführungsverordnung ( 1. DVO ) verkündet. Trotz der Regelung des Berufes war das Heilpraktikergesetz von vornherein als „Aussterbegesetz“ für den Berufsstand des Heilpraktikers geplant, wobei es eine geheime Absprache zwischen NAZI-Führung und Reichsärztekammer gegeben haben soll. Wenn man das Originalgesetz einmal anschaut, wird dies deutlich. Heute wird ja meist nur noch die nach geltendem Recht gültige und mit dem Grundgesetz übereinstimmende Fassung abgedruckt. Neben dem bekannten § 1 des Heil-praktikergesetzes ( HPG ) hat der alte § 2 besagt : „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.“. Über die besonders begründeten Aus-nahmen hatte dann die NAZI-Standesorganisation zu entscheiden. Auch der § 4, welcher die Ausbildung verbietet, ist interessant : „Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder sie zu unterhalten.“ In der 1. Durchführungsverordnung hieß es in der alten Fassung in § 1, dass alle Antragsteller nur eine Frisst bis zum 1. April 1939 hatten, um sich zur Erlaubniserteilung anzumelden. In § 2 wurde die Erlaubnis neben den bekannten Ausschlüssen auch nicht erteilt, „wenn er ( der Antragsteller ) oder sein Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist, ...“ oder „wenn er nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist, ...“ vor der Entscheidung über den Antrag war im übrigen die Deutsche Heilpraktikerschaft mit ihrem Heilpraktikerführer Klees anzuhören. Am 12. Mai 1939 erhielt der HEILPRAKTIKERBUND DEUTSCHLANDS – REICHSVERBAND den Namen DEUTSCHE HEILPRAKTIKERSCHAFT mit Sitz in Berlin. Vom 19. – 21. Mai 1939 fand dann die 1. Reichstagung der Deutschen Heilpraktikerschaft statt. Die 2. Durchführungsverordnung ( 2. DVO ) führte zur Schließung der Heilpraktikerschulen und machte jede weitere Ausbildung unmöglich. 1943 erfolgte dann das Verbot aller Fachfortbildungen für Heilpraktiker. Der Heilpraktiker nach dem II. Weltkrieg1946 wurde Heilpraktiker Carl Moser aus München als vorläufiger Leiter der Deutschen Heilpraktikerschaft eingesetzt. Während in der Bundesrepublik Deutschland die Fortgeltung des Heilpraktikergesetzes auf der Grundlage des Grundgesetzes gesichert war ( 1952 wird das Ausbildungsverbot als verfassungswidrig außer Kraft gesetzt ), wurde in der neu gebildeten DDR das Heilpraktikergesetz durch die Approbationsordnung für Ärzte abgelöst. Das bedeutete für die Kolleginnen und Kollegen in Ostdeutschland, dass als Heilpraktiker weiterhin nur arbeiten durfte, wer vor dem 9. Mai 1945 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erhalten hatte. Neuzulassungen wurden nicht mehr erteilt. Damit war der Beruf des Heilpraktikers in der DDR zum Aussterben verurteilt. Beim Zusammenbruch der DDR 1989 gab es gerade noch 11 Heilpraktiker in der DDR. Am 14. Mai 1947 wurde eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände, die „Deutsche Heilpraktikerschaft“, mit Sitz in München gegründet. Eine völlig neue Situation ergab sich nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Abtrennung der damaligen Sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR. Durch diese Sachlage bedingt, löste sich die ursprüngliche Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Deutschen Heilpraktiker in München auf. Als neue Organisation entstand im April 1950 als Zentralinstanz der Landesverbände der Bundesrepublik die „Deutsche Heilpraktikerschaft e.V.“ 1947 fanden erste Gespräche über die neue Organisationsform in München statt. 1947 bis 1949 erfolgt die Gründung von Landesverbänden der „Deutschen Heilpraktikerschaft“, dem heutigen „Fachverband Deutscher Heilpraktiker“. Die Heilpraktiker in „Westberlin“Mit der Berliner Blockade zeichnete sich die Spaltung zwischen den Westberliner Heilpraktikern und der Fachgruppe im FDGB ab. Am 04.08.1948 kam es nach einem Schreiben des Heilpraktikers v. Fischer-Treuenfeld zur Spaltungsversammlung. Am 19. Oktober 1949, lösten sich die Berliner Heilpraktiker von der Fachgruppe Deutsche Heilpraktiker beim Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und bildete einen eigenen Verband der „Westberliner“ Heilpraktiker, die „Deutsche Heilpraktikerschaft e.V., Landesverband Berlin“. Der Westberliner Verband hieß später Vereinigung Berliner Heilpraktiker, dann Fachverband Deutscher Heilpraktiker - Landesverband Berlin e.V. und seit dem Fall der Mauer „Fachverband Deutscher Heilpraktiker - Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.“.
Die Geschichte des Berufes kann nachgelesen werden im Buch : J. Freder : Die Geschichte des Heilpraktikerberufes in Deutschland, Verlag Volksheilkunde, 1. Aufl. 2003, Bonn, ISBN 3-9807430-5-5
In der Bundesrepublik Deutschland gehört es zu den wesentlichen Freiheitsrechten eines jeden Bürgers, dass er in seiner Berufswahl und Berufsausübung frei ist ( Artikel 12 Abs. 1 u. 2 des Grundgesetzes). Die wesentlichste Regelung des Heilpraktikerberufes ist das Heilpraktikergesetz. Nach dem Heilpraktikergesetz bedarf es der Erlaubnis, die Heilkunde in Deutschland auszuüben, wenn man nicht als Arzt approbiert ist. Jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen fällt unter den Regelungsbedarf des Heilpraktikergesetzes. Wenn die Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetz ( HPG ) unter Maßgabe der Bestimmungen der 1. Durchführungs-verordnung zum HPG erteilt wurde, kann der Heilpraktiker im Rahmen seiner Kurierfreiheit alle naturheilkundlichen Methoden anwenden und alle Krankheiten behandeln, soweit nicht andere Gesetze oder einschlägige Urteile diese Freiheit einschränken. Das Heilpraktikergesetz regelt außer dem Beruf des Heilpraktikers als einziges deutsches Gesetz die Notwendigkeit der Erlaubnis als Heilpraktiker, bzw. der Approbation als Arzt, wenn jemand die Heilkunde ausüben will. Somit wird jeder illegale „Heiler“ nach dem Heilpraktikergesetz bestraft und nicht etwa nach einem „Ärztegesetz“. Es gibt einige Gesetze, welche die Behandlungsfreiheit des Heilpraktikers ein-schränken, bzw. regeln : Die Heilpraktiker müssen Krankheiten nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes melden und dürfen nach § 24 Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nicht behandeln. Dies gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend. Nach dem Arzneimittelgesetz darf der Heilpraktiker keine rezeptpflichtigen Arzneimittel verschreiben und auch keine Arzneimittel herstellen. Dazu gehört allerdings auch schon das Abgeben von Arzneimitteln aus einer Fertigpackung heraus. Eine Ausnahme bildet nur die direkte Applikation beim Patienten oder die Abgabe des gesamten Fertigarzneimittels. Die Arzneimittel dürfen dabei aber nicht verkauft werden, sondern nur gegen Auslagenersatz abgegeben werden. Besonderheiten bei der Vorratshaltung von Arzneimitteln sind zu beachten. Betäubungsmittel ( Anlagen I - III des Betäubungsmittelgesetzes ) dürfen durch Heilpraktiker weder verschrieben noch abgegeben werden. Die Zahnheilkunde ist dem Heilpraktiker nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde verboten. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes definiert. „ Die Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissen-schaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. “ Der Begriff der zahnärztlich-wissenschaftlichen Erkenntnisse ermöglicht dem Heilpraktiker durchaus die Behandlung einer Glossitis oder Stomatitis, wenn diese nicht als Folge z.B. einer Prothese oder einer Zahnfehlstellung zustande kommen. Die Geburtshilfe darf nach dem Gesetz für Hebammen und Geburtshelfer nur von Ärzten, Hebammen und Entbindungspflegern geleistet werden. Die Geburtshilfe beginnt dabei mit den geburtsauslösenden Wehen und endet mit dem Ende des Puerperiums ( Wochenbett ). Dies bedeutet, dass eine schwangere Frau durchaus behandelt werden darf und auch die Leistung von erster Hilfe ist nicht verboten. Im Wesen der ersten Hilfe liegt es allerdings begründet, dass man die Geburtshilfe nicht vorausgeplant hat und sich bemüht, einen Arzt oder eine Hebamme zu verständigen. Nach § 81 der Strafprozessordnung sind Untersuchungen und Blutproben bei dem Verdacht von Straftaten nur vor Gericht verwendbar, wenn diese von einem Arzt vorgenommen werden. Daher darf ein Heilpraktiker keine Untersuchungen dieser Art vornehmen. Die Durchführung der Leichenschau und das Ausstellen von Totenscheinen sind nach der 3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens ebenfalls dem Arzt vorbehalten und dürfen nicht durch den Heilpraktiker durchgeführt werden. Die sichere Todesfeststellung ist gesetzlich dem Arzt vorbehalten. Bei absolut sicheren Todeshinweisen muss allerdings keine erste Hilfe in Form der Reanimation mehr geleistet werden. Das Röntgen wird in § 23 der Röntgenverordnung geregelt. Um zu röntgen bedarf es eines besonderen Strahlenschutzsachkundenachweises. Mit diesem Sachkundenachweis, der von den zuständigen Behörden ausgestellt wird, ist auch sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sind, also auch dem Heilpraktiker, gestattet zu röntgen. Heilpraktiker, die ihre Erlaubnis nach dem 1.1.1988 erhalten haben, haben diese Möglichkeit aber grundsätzlich nicht mehr. Der Heilpraktiker unterliegt keiner Behandlungspflicht, kann also grundsätzlich selbst entscheiden, ob er jemanden behandeln will. Eine Ausnahme stellt lediglich die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dar. Hier muss der Heilpraktiker im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe leisten, da er sich sonst nach § 323 c des Strafgesetzbuch ( StGB ) strafbar macht. Bei der ersten Hilfe wird im übrigen an den Heilpraktiker der gleiche Maßstab an die persönlichen Fähigkeiten gestellt wie an den praktischen Arzt. Nach der Reichsversicherungsordnung ( RVO ) bzw. nach dem fünften Sozialgesetzbuch ( SGB V ) sind die Leistungen eines Heilpraktikers für Behandlungen nach der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung ( Kurbehandlungen ) und Unfallversicherung nicht erstattungsfähig. Ein Heilpraktiker muss vor der Behandlung seine Patienten darauf hinweisen, damit er nicht Anschein erweckt, dass dies so wäre. Lediglich Privatkrankenkassen können, je nach Versicherungsvertrag Heilpraktikerleistungen erstatten. Titel, Orden und akademische Grade dürfen von einem Heilpraktiker nur dann geführt werden, wenn sie rechtskräftig verliehen worden sind. Bei akademischen Graden ist stets die vollständige Bezeichnung zu führen ( z.B. Dr. phil. oder Dr. rer.oek. ) um die Assoziation mit einem medizinischen akademischen Grad zu vermeiden. Ausländische akademische Grade dürfen nur geführt werden, wenn diese von der zuständigen Behörde ( Innen- oder Bildunsgverwaltung ) genehmigt sind. Heilpraktiker unterliegen der zivilrechtlichen Schweigepflicht aufgrund des Behandlungsvertrages nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) und nach der Berufs-ordnung für Heilpraktiker. Eine strafrechtliche Schweigepflicht gibt es nicht, da für den Beruf des Heilpraktikers keine geregelte Ausbildung Voraussetzung ist. Trotzdem gebietet der hohe ethische Anspruch unseres Berufsstandes ein peinlich genaues Beachten der Schweigepflicht. Auch in Fachartikeln ist die Geschichte eines Patienten, falls dieser nicht vorher um Erlaubnis gefragt wurde, zu anonymisieren. Wenn Patientendaten in einer Kartei oder per EDV gespeichert werden, müssen allerdings die Schutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachtet werden. Im Gegensatz zum Arzt hat der Heilpraktiker kein Zeugnisverweigerungsrecht über beruflich anvertraute Tatsachen vor Gericht ( § 53 Strafprozeßordnung ). Eine voll-kommene Schweigepflicht hat lediglich ein Pfarrer oder Priester aufgrund des Beicht-geheimnisses. SORGFALTSPFLICHT Der Heilpraktiker muss bei der Beratung des Patienten, bei der Aufklärungspflicht sowie bei der Diagnosestellung und der Therapie die notwendige Sorgfalt walten lassen. Die notwendige Aufklärung und Sorgfalt bei der Diagnosestellung, Therapie und Beratung des Patienten muss der Heilpraktiker ausreichend dokumentieren. Bei der Sorgfaltspflicht hat sich der Heilpraktiker bezüglich was Kompetenz und persönliche Fort- und Weiterbildung betrifft an den gleichen Maßstäben wie der praktische Arzt messen zu lassen ( Bundesgerichtshof AZ VI ZR 206/90 ). Aus diesem Grunde ist es gerade im Bereich der Krebsbehandlung notwendig, dass der Heilpraktiker nicht nur dem neuesten Stand des naturheilkundlichen Wissens ist, sondern auch die Diagnosemöglichkeiten und Therapiekonzepte, einschließlich Prognosen und Neben-wirkungen der schulmedizinischen Therapie gut kennt. EUROPA Auch in Zukunft dürfen Heilpraktiker in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union nicht praktizieren. Die vielfach immer wieder dargestellte Gefahr durch die Europäische Union in Form eines Verbotes unseres Berufsstandes sehe ich nicht. Was den Heilpraktiker hier vielmehr betrifft ist die stetige Gefahr der Einschränkung von Arzneimittelfreiheit und Therapieverfahren.
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